Satzung

Die aktuelle Satzung der DGEKW als PDF.
Die Satzung nach Mitgliederversammlung 2021 (Umbenennung) als PDF-Dokument (Alle beschlossenen Änderungen sind farblich hervorgehoben)

Satzung der
Deutschen Gesellschaft
für Empirische Kulturwissenschaft e.V.

Beschlossen durch die Abgeordnetenversammlung in Münstereifel am 17.4.1963 mit den geänderten Neufassungen der Mitgliederversammlung am 25.9.1969 in Detmold, der Mitgliederversammlung am 16.9.1971 in Trier, der Mitgliederversammlung am 19.6.1979 in Kiel, der Mitgliederversammlung am 8.10.1981 in Regensburg, der Mitgliederversammlung am 28.9.1983 in Berlin, der Mitgliederversammlung am 27.9.1995 in Karlsruhe, der Mitgliederversammlung am 27.9.2005 in Dresden, der Online-Mitgliederversammlung am 22.9.2021 und der Mitgliederversammlung am 6.10.2023 in Dortmund.

§1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft e.V.“. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist Marburg/Lahn.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Empirische Kulturwissenschaft e. V. ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt.

(2) Zweck der Gesellschaft ist, kulturwissenschaftliche, ethnologische, kulturanthropologische und volkskundliche Probleme in Wort und Schrift zu erörtern, an der Vertiefung der Forschung in diesen Feldern mitzuwirken und sich an der Klärung von Fach- und Studienfragen in Empirischer Kulturwissenschaft, Europäischer Ethnologie, Kulturanthropologie, Volkskunde zu beteiligen. Sie setzt sich ferner die Pflege der internationalen Beziehungen des Fachzusammenhangs zum Ziel.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und sonstiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen, durch die Bildung von Kommissionen und Beiräten für Probleme der Forschung und Lehre, durch die Förderung von wissenschaftlichen Sammel- und Forschungsstätten, durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen und auch durch enge Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.

(4) Die Gesellschaft führt – auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit ausländischer Mitglieder – die Arbeit des Verbandes der Vereine für Volkskunde e. V., gegründet 1904, und insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Volkskunde e.V., gegründet 1963, fort.

§ 3 Verwendung der Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und Hauptausschusses sind ohne Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätig, und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:
a) Alle im Fachzusammenhang von Empirischer Kulturwissenschaft, Europäischer Ethnologie, Kulturanthropologie, Volkskunde verorteten Institutionen (Vereine, Gesellschaften, Körperschaften,
Universitätsinstitute und Seminare, wissenschaftliche Forschungsstätten und Archive, pädagogische Anstalten, Museen und Bibliotheken).
b) Einzelpersonen, die sich durch wissenschaftliche Tätigkeit im obengenannten Fachzusammenhang ausweisen.
c) Über begründete Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft bzw. begründete Vorschläge von dritter Seite entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss vom Hauptausschuss bestätigt werden. Auf Verlangen ist die Ablehnung eines Aufnahmeantrages von der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung abhängig zu machen.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Einrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit, genießen jedoch dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

(3) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten berufen werden, die sich um den obengenannten Fachzusammenhang besondere Verdienste erworben haben.

§ 5

Zu „Fördernden der Gesellschaft“ kann der Vorstand solche Personen, Gesellschaften, Vereine oder sonstige Institutionen ernennen, die einmalig oder in Jahresraten einen namhaften Betrag für die in § 2 angeführten Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung stellen.

§ 6

Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Institution.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 8) zulässig. Er muss mindestens 3 Monate zuvor der Gesellschaft schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des betreffenden Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ist der Vorstand nach erfolgloser Mahnung berechtigt, es aus der Mitgliederliste zu streichen.
Diese Bestimmungen über das Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft sind im gegebenen Fall sinngemäß anzuwenden auch auf § 4 (2); 4 (3).

§ 7 Beitrag

(1) Jedes ordentliche Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages (für Institutionen – vgl. § 4 (la) – und Einzelpersonen – vgl. § 4 (1b) -) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres (§ 8), spätestens nach Zahlungsaufforderung fällig.

(3) Sämtliche Mitglieder und Fördernde der Gesellschaft haben Anspruch auf die kostenlose Lieferung der Mitteilungen der Gesellschaft und auf verbilligten Bezug ihrer Veröffentlichungen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe der Gesellschaft

sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Hauptausschuss
3. der Vorstand
4. die Vorsitzende Person

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt spätestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen. Ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Nach Ermessen von Vorstand und Hauptausschuss kann in Ausnahmefällen eine Mitgliederversammlung in digitaler/elektronischer Form (als Online-Veranstaltung) durchgeführt werden.

(3) Die Institutionen (vgl. § 4 (1a)) entsenden in die Mitgliederversammlung je eine bevollmächtigte Person, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung benannt werden muss und bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme hat. Bevollmächtigte können nur die Vertretung einer Institution wahrnehmen; falls sie dazu noch Einzelmitglied der Gesellschaft sind, können sie nicht mehr als zwei Stimmen abgeben.

(4) Alle anderen ordentlichen Mitglieder (siehe § 4 (1b)) und alle Ehrenmitglieder (siehe § 4 (2)) haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Sie können sich nicht vertreten lassen.

(5) Die Vorsitzende Person hat die Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden Person schriftlich einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

(7) Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Hauptausschuss (§ 11),
b) wählt den Vorstand (§ 12),
c) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und befindet über die Entlastung,
d) beschließt über Satzungsänderungen und gegebenenfalls (siehe § 18) über die Auflösung der Gesellschaft,
e) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages (siehe § 7) fest,
f) beschließt über sonstige wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft, besonders im Sinne des § 2 und über Anträge und Vorschläge der Mitglieder.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt; vgl. § 17 (2) und § 18 (1).

(9) Die Vorsitzende Person hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange der Gesellschaft es erfordern oder wenn die Mehrheit des Hauptausschusses oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Auf außerordentlichen Mitglieder- versammlungen kann nur über Punkte abgestimmt werden, die in der Begründung für die Einberufung genannt und in der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt sind. Über Satzungsänderungen
kann lediglich auf ordentlichen Mitgliederversammlungen abgestimmt werden.

§ 11 Der Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 bis höchstens 10 Mitgliedern, die nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Im Hauptausschuss sollen die verschiedenen Mitgliedschaftsgruppierungen entsprechend den wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft vertreten sein. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.

(2) Die Sitzungen des Hauptausschusses leitet die Vorsitzende Person; der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit Stimmrecht teil, sofern nicht über die Amtsführung des Vorstandes beraten wird. In diesem Falle leitet ein vom Hauptausschuss gewähltes Mitglied des Hauptausschusses die Sitzung.

(3) Die der Gesellschaft Vorsitzende Person ruft die Mitglieder des Hauptausschusses regelmäßig vor jeder Mitgliederversammlung und nach Bedarf auch zu anderen Zeiten zur Beratung der Angelegenheiten der Gesellschaft zusammen. Die Vorsitzende Person muss den Hauptausschuss innerhalb einer Frist von 8 Wochen zusammenrufen, wenn ein Drittel des Hauptausschusses die Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.

(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses werden auf zwei Jahre gewählt; direkte Wiederwahl ist nur einmalig zulässig.

(5) Aufgaben des Hauptausschusses:
a) Beratung und Unterstützung des Vorstandes.
b) Wahrung des Zweckes und der Aufgaben der Gesellschaft (§ 2). Zu diesem Zweck steht dem Hauptausschuss ein Einspruchsrecht gegen Entscheidungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Hauptausschusses der Ansicht ist, dass diese Entscheidungen dem § 2 zuwiderlaufen. Der Einspruch muss auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
c) Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung des neu zu wählenden Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Mitgliedschaft im Sinne von § 4 (1).

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden Person, zwei Stellvertretenden und der Schriftführenden Person. Vorstand im Sinne von § 26 BGB mit Alleinvertretungsmacht ist die Vorsitzende Person bzw. eine der beiden Stellvertretenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, unter Ausnahme der Vorsitzenden Person, während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(2) Dem Vorstand wird eine Vermögenverwaltende Person zugeordnet, die in allen das Vereinsvermögen betreffenden Fragen Sitz und Stimme hat.

(3) Die beiden Stellvertretenden, die Schriftführende Person und die Vermögenverwaltende Person unterstützen die Vorsitzende Person bei der Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten, die nicht dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Vorstand leitet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Einsprüche des Hauptausschusses sind zu berücksichtigen.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl aller vier Jahre. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Wiederwahl ist einmal möglich. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.

(6) Die Wahl der Vermögenverwaltenden Person erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Vorsitzende Person beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Vermögenverwaltende Person zu ernennen.

(7) Sitzungen des Vorstandes werden durch die Vorsitzende Person einberufen. Bei den Sitzungen führt die
Schriftführende Person das Protokoll.

(8) Aufgaben des Vorstandes:
a) Beschlussfassung über Mitgliedschaftsanträge gemäß § 4 (1).
b) Beschlussfassung über Streichung von Mitgliedschaften.
c) Beschlussfassung über Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen und der Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.
d) Vorbereitung und wissenschaftliche Leitung der Tagungen.
e) Beschlussfassung über die Bildung besonderer Ausschüsse.
f) Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.
g) Bestellung von jeweils zwei Kassenprüfenden Personen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.

§ 13 Die Vorsitzende Person

(1) Die Vorsitzende Person bzw. eine der beiden sie Stellvertretenden Personen vertritt die Gesellschaft nach innen und außen.

(2) Die Vorsitzende Person erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand sowie unter Anhörung und mit Hilfe des Hauptausschusses alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Sie lädt zu den Vorstands-, Hauptausschuss- und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt sie eine Geschäftsführende Person.

§ 14 Kongresse

Die Gesellschaft veranstaltet in der Regel in jedem 2. Kalenderjahr eine wissenschaftliche Tagung. Ort, Zeit und Themen werden vom Vorstand zusammen mit dem Hauptausschuss festgelegt.

§ 15 Wissenschaftliche Kommissionen und Arbeitsgruppen

Für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder für besondere Arbeitsbereiche Empirischer Kulturwissenschaft, Europäischer Ethnologie, Kulturanthropologie, Volkskunde können von den Mitgliedern der Gesellschaft wissenschaftliche Kommissionen oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese Kommissionen und Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung der Gesellschaft und legen sie dem Vorstand vor. Nichtmitglieder der Gesellschaft können im Einvernehmen mit dem Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern der Kommissionen und Arbeitsgruppen ernannt werden. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen sind zu regelmäßiger Berichterstattung angehalten.

§ 16 Ständige Ausschüsse

Neben den Kommissionen und Arbeitsgruppen können ständige Ausschüsse gebildet werden, die berufsspezifische Gruppenanliegen vertreten. Hinsichtlich Bestätigung, Mitgliedschaft und Geschäftsordnung dieser Ausschüsse gilt § 15 entsprechend. Zu den Sitzungen der ständigen Ausschüsse ist ein Mitglied des Vorstandes oder des Hauptausschusses einzuladen.

§ 17 Wahlen und Niederschriften

(1) Die Wahlen von Vorstand und Hauptausschuss werden durch eine Wahlordnung geregelt. Diese sieht im Einzelnen vor:
1. Wahlleitende Person und Wahlhelfende
Die Vorsitzende Person schlägt eine Wahlleitende Person vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Die wahlleitende Person bittet drei bis fünf Mitglieder aus der Versammlung, als Wahlhelfende zu fungieren.
2. Reihenfolge der Wahlen
Die des Vorstandes erfolgt an erster Stelle, danach folgt die Wahl des Hauptausschusses.
3. Vorstandswahl
Die Kandidierenden zur Besetzung des neu zu wählenden Vorstandes werden vom Hauptausschuss vorgeschlagen.
Zusätzliche Wahlvorschläge können aus der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Es wird geheim und in folgender Reihenfolge in vier einzelnen Wahlgängen gewählt: 1. Vorsitzende Person, 2. Erste Stellvertretende Person, 3. Zweite Stellvertretende Person, 4. Schriftführende Person.
Erreicht bei einem Wahlgang keine der kandidierenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem die kandidierende Person gewählt ist, auf die die meisten Stimmen entfallen.
4. Wahl des Hauptausschusses
4.1. Gruppierungen und Zusammensetzung
Auf Vorschlag der Wahlleitenden Person beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß § 11 (1) der Satzung über die Zahl der Mitglieder im Hauptausschuß (nicht weniger als 6 und nicht mehr als 10) und über die Gruppierungen, die bei der Zusammensetzung des Hauptausschusses berücksichtigt werden sollen. Keine Gruppierung soll durch mehr als zwei Personen im
Hauptausschuß vertreten sein.
4.2. Kandidierendenvorschläge
Die Kandidierenden für die Hauptausschußwahl werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Die
Kandidierenden erklären, für welche Gruppierung sie kandidieren.
4.3. Stimmenzahl und Kumulierungsverbot
Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Plätze im Hauptausschuß zu besetzen sind. Kumulation ist ausgeschlossen. Die Wählenden müssen nicht von allen Stimmen Gebrauch machen.
4.4. Wahlvorgang
Die Wahl erfolgt geheim und in einem Wahlgang.
4.5. Gültigkeit der Stimmzettel
Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen nicht mehr Kandidierende genannt sind, als die verfügbare Stimmenzahl erlaubt.
4.6. Sitzverteilung
Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, die innerhalb ihrer Gruppierung die höchste und (falls zwei kandidierende Personen für die betreffende Gruppierung vorgesehen sind) die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben.

(2) Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses sowie der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Vorsitzenden Person und von der Schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 18 Auflösung der Gesellschaft

(1) Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für den Beschluss selbst ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.